ETF-Gewinne versteuern 2026
Wer ETF-Anteile verkauft, realisiert einen Gewinn oder Verlust — und kann dabei steuerlich relevant werden. Diese Seite erklärt, wie der Veräußerungsgewinn berechnet wird, welche Rolle Teilfreistellung, Vorabpauschalen, FIFO und Verlustverrechnung spielen und was bei deutschen und ausländischen Brokern zu beachten ist. Steuer fällt beim Verkauf grundsätzlich nur auf den steuerlichen Gewinn an — nicht auf den gesamten Verkaufserlös. Die Ausführungen ersetzen keine individuelle Steuer- oder Anlageberatung.
ETF-Steuern
Diese Seite ist Teil des ETF-Steuern-Guides.
Das Wichtigste in Kürze
- Steuerlich zählt grundsätzlich der Veräußerungsgewinn — Verkaufspreis minus steuerlich relevante Anschaffungskosten.
- Die Teilfreistellung reduziert den steuerpflichtigen Gewinn, nicht den wirtschaftlichen Gewinn.
- Während der Besitzzeit angesetzte Vorabpauschalen mindern den Veräußerungsgewinn nach § 19 Abs. 1 InvStG — sie sind nicht pauschal Anschaffungskosten.
- Bei Teilverkäufen gilt steuerlich grundsätzlich die FIFO-Annahme — zuerst angeschaffte Anteile gelten als zuerst veräußert.
- Verluste können grundsätzlich mit passenden Kapitalerträgen verrechnet werden.
- Deutsche Broker führen die Steuer in der Regel automatisch ab — ausländische Institute oft nicht.
Wann entstehen bei einem ETF-Verkauf Steuern?
Solange ETF-Anteile im Depot gehalten werden, sind Kursgewinne zunächst nur Buchgewinne. Steuerlich relevant wird ein Gewinn grundsätzlich erst bei Verkauf oder Realisierung. Ausschüttungen und Vorabpauschale sind eigene Steuerereignisse und werden auf den jeweiligen Spezialseiten erklärt.
Beim Verkauf kann ein positiver Veräußerungsgewinn der Kapitalertragsteuer unterliegen — sofern kein Freistellungsauftrag, Verlustverrechnung oder andere steuerliche Besonderheiten die Belastung mindern. Auch thesaurierende und ausschüttende ETFs unterliegen beim Verkauf grundsätzlich derselben Logik; der Unterschied liegt vor allem in den bereits während der Haltedauer angefallenen Steuerereignissen.
Merke
- Buchgewinne sind noch kein Verkauf.
- Steuerlich zählt grundsätzlich der realisierte Gewinn.
- Offene Verlustpositionen sind noch nicht steuerlich wirksam.
Wie wird der ETF-Veräußerungsgewinn berechnet?
Der Ausgangspunkt ist der steuerliche Veräußerungsgewinn. In der vereinfachten Darstellung gilt:
Berechnungsschema
Veräußerungserlös
Anschaffungskosten
unmittelbar zurechenbare Veräußerungskosten
Veräußerungsgewinn vor Berücksichtigung der Vorabpauschalen
während der Besitzzeit angesetzte Vorabpauschalen
bereinigter Veräußerungsgewinn
Danach werden Teilfreistellung sowie gegebenenfalls Verlustverrechnung und Sparerpauschbetrag berücksichtigt.
Anschaffungskosten umfassen in der Regel den Kaufpreis und können — je nach Broker- und Steuerdatensatz — auch unmittelbar zurechenbare Anschaffungsnebenkosten berücksichtigen. Während der Besitzzeit angesetzte Vorabpauschalen werden nach § 19 Abs. 1 InvStG nicht als Anschaffungskosten behandelt, sondern mindern den Veräußerungsgewinn in voller Höhe — ungeachtet einer möglichen Teilfreistellung. Die konkrete Berechnung übernimmt in der Regel das Institut anhand der hinterlegten Depotdaten.
| Schritt | Inhalt | Hinweis |
|---|---|---|
| 1 | Veräußerungserlös ermitteln | Verkaufspreis × verkaufte Anteile |
| 2 | Anschaffungskosten abziehen | Dem Depotbestand zugeordnete Einstandswerte |
| 3 | Veräußerungsgewinn vor Vorabpauschalen | Positiv = Gewinn, negativ = Verlust |
| 4 | Angesetzte Vorabpauschalen mindern | § 19 Abs. 1 InvStG, volle Höhe |
| 5 | Teilfreistellung anwenden | Abhängig vom Fondstyp nach § 20 InvStG |
| 6 | Verlustverrechnung / Freistellungsauftrag | Sparerpauschbetrag beim Institut |
| 7 | Steuerabzug durch Broker | Kapitalertragsteuer, Soli, ggf. KiSt |
Welche Steuern fallen auf ETF-Gewinne an?
Positive Veräußerungsgewinne aus ETF-Verkäufen unterliegen in Deutschland grundsätzlich der Kapitalertragsteuer. Viele Anleger kennen den pauschalen Steuerabzug als Abgeltungsteuer. Gemeint ist damit die Besteuerung bestimmter Kapitalerträge mit einem Regelsteuersatz von 25 Prozent Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag.
Auf die Kapitalertragsteuer kann der Solidaritätszuschlag anfallen. Kirchensteuerpflichtige Anleger können zusätzlich Kirchensteuer einbehalten bekommen — abhängig von der persönlichen Situation, der Religionszugehörigkeit und davon, ob der Broker Kirchensteuer korrekt berücksichtigt. Die effektive Gesamtbelastung kann daher über den reinen 25-Prozent-Satz hinausgehen; eine pauschale Feststellung für jeden Fall ist nicht möglich.
Vor Anwendung der Steuer wirken Teilfreistellung, Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag. Verluste aus anderen Veräußerungen können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls die Belastung mindern.
Wie wirkt die Teilfreistellung?
Die Teilfreistellung nach § 20 InvStG soll bestimmte Vorbelastungen auf Fondsebene pauschal berücksichtigen. Sie reduziert den steuerpflichtigen Betrag— nicht den wirtschaftlichen Gewinn. Entscheidend sind Fondstyp und Fondsmerkmale im Broker-System.
| Fondstyp | Teilfreistellung (Orientierung) | Hinweis |
|---|---|---|
| Aktienfonds | 30 % | Für Privatanleger grundsätzlich; Fondsmerkmale prüfen |
| Mischfonds | 15 % | Für Privatanleger bei erfüllten Voraussetzungen des § 20 InvStG |
| Immobilienfonds | nach § 20 InvStG | Eigener Satz bei erfüllten Fondsmerkmalen; nicht automatisch für jeden ETF |
Nicht jeder ETF mit Aktienbezug wird automatisch gleich behandelt. Der Broker kann die Teilfreistellung in der Regel nur korrekt berücksichtigen, wenn die Fondsmerkmale im System des Instituts stimmen.
Wie werden Vorabpauschalen beim Verkauf berücksichtigt?
Bei thesaurierenden ETFs können während der Besitzzeit angesetzte Vorabpauschalen den Veräußerungsgewinn beim späteren Verkauf mindern. Ziel ist, dieselben Erträge nicht doppelt zu besteuern — eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung soll vermieden werden.
Nach § 19 Abs. 1 InvStG werden angesetzte Vorabpauschalen in voller Höhe vom Veräußerungsgewinn abgezogen — ungeachtet einer möglichen Teilfreistellung. Sie sind nicht pauschal Bestandteil der Anschaffungskosten. Entscheidend sind die beim Broker dokumentierten Vorabpauschalen, die Transaktionshistorie und die Steuerbescheinigung beim Verkauf.
Merke
- Zuerst Veräußerungsgewinn nach allgemeinen Regeln, danach Minderung um angesetzte Vorabpauschalen nach § 19 Abs. 1 InvStG.
- Angesetzte Vorabpauschalen werden in voller Höhe berücksichtigt — nicht pauschal als Anschaffungskosten behandelt.
- Die Steuerbescheinigung beim Verkauf sollte die Angaben widerspiegeln.
Was bedeutet FIFO bei ETF-Teilverkäufen?
Bei Sparplänen oder mehreren Käufen zum selben ETF entstehen verschiedene Anschaffungszeitpunkte und Einstandswerte. Verkauft ein Anleger nur einen Teil der Position, muss zugeordnet werden, welche Anteile veräußert wurden. Bei Teilverkäufen gilt steuerlich grundsätzlich die FIFO-Annahme nach § 20 Abs. 4 EStG: Die zuerst angeschafften Anteile gelten als zuerst veräußert. Entscheidend sind die dem jeweiligen Depotbestand zugeordneten Anschaffungsdaten.
FIFO in vier Schritten
- Käufe chronologisch sortieren (älteste Anschaffung zuerst)
- Verkaufte Stückzahl vom ältesten Bestand abziehen
- Bei Restmenge den nächsten Anschaffungszeitpunkt heranziehen
- Veräußerungsgewinn = Verkaufserlös minus zugeordnete Anschaffungskosten
Unterschiedliche Kaufkurse beeinflussen den steuerlichen Gewinn erheblich. Die Betrachtung ist in der Regel depotbezogen — wer mehrere Depots nutzt, sollte die Zuordnung je Institut prüfen. Steuerbescheinigung und Transaktionshistorie sind hilfreich.
Wie funktioniert die Verlustverrechnung?
Verluste aus ETF-Verkäufen gehören grundsätzlich zum allgemeinen Verlustverrechnungstopf für Kapitalerträge aus Investmentanteilen. Sie können mit passenden positiven Kapitalerträgen verrechnet werden — sofern die gesetzlichen Verrechnungsregeln greifen. Nicht zu verwechseln mit dem beschränkt nutzbaren Aktienverlusttopf, der für bestimmte Aktienveräußerungen relevant sein kann.
Deutsche Broker führen Verluste häufig in Verlustverrechnungstöpfenund verrechnen sie mit späteren Gewinnen im selben Institut — nicht jeder Verlust ist sofort oder in beliebiger Höhe verrechenbar. Bei einem Depotwechsel kann eine Verlustbescheinigung relevant werden; die konkreten Fristen und Voraussetzungen hängen vom Einzelfall ab. Wer mehrere Institute nutzt, sollte die Töpfe nicht automatisch als zusammenhängend ansehen.
Bei ausländischen Brokern werden Verluste in der Regel nicht automatisch mit deutschen Depotgewinnen verrechnet. Wer mehrere Institute nutzt, sollte Verlust- und Gewinnpositionen im Blick behalten.
Was gilt bei deutschen und ausländischen Brokern?
Der Unterschied zwischen deutschen und ausländischen Brokern ist für die praktische Steuerabwicklung beim ETF-Verkauf oft entscheidend.
| Thema | Deutscher Broker | Ausländischer Broker |
|---|---|---|
| Steuerabzug | Meist automatisch | Häufig kein deutscher Abzug |
| Freistellungsauftrag | Beim Institut hinterlegbar | In der Regel nicht anwendbar |
| Verlustverrechnung | Töpfe im Depot | Nicht automatisch in DE |
| Anschaffungsdaten | Vom Broker verwaltet | Eigene Dokumentation nötig |
| Steuererklärung | Oft nicht nötig | Häufig relevant (z. B. Anlage KAP) |
| Nachweise | Steuerbescheinigung | Transaktionshistorie, Wechselkurse |
Bei deutschen Brokern können Freistellungsauftrag, Kirchensteuermerkmal und steuerliche Anschaffungsdaten die Abwicklung prägen. Bei ausländischen Brokern sind Dokumentationspflichten und ggf. die Erklärung in der Steuererklärung wichtiger — ohne dass für jeden Fall pauschal eine Erklärungspflicht besteht.
Drei Praxisbeispiele
Die folgenden Beispiele sind vereinfacht und dienen der Orientierung. Sie ersetzen keine individuelle steuerliche Prüfung. Gemeinsame Annahmen: deutscher Broker, korrekte Fondsmerkmale, keine Gebühren und keine komplexe Verlustverrechnung über mehrere Depots.
Beispiel 1 — Gewinn im Sparerpauschbetrag
Aktien-ETF mit kleinem Verkaufsgewinn und wirksamem Freistellungsauftrag — ohne angesetzte Vorabpauschalen im Beispiel.
Ergebnis
Kein Steuerabzug im Beispiel
350 € liegen unter dem verfügbaren Freistellungsauftrag. Ohne hinterlegten Auftrag könnte der Broker trotzdem Steuer einbehalten.
Beispiel 2 — Aktien-ETF mit Teilfreistellung
Höherer Verkaufsgewinn bei einem Aktien-ETF — ohne angesetzte Vorabpauschalen, vor Verlustverrechnung und ohne Kirchensteuer.
Ergebnis
Steuerbelastung ca. 923,13 €
Vereinfachte Berechnung ohne Freistellungsauftrag, Kirchensteuer und Verlustverrechnung. Die tatsächliche Belastung kann abweichen.
Beispiel 3 — Sparplan und FIFO
Drei Käufe, Teilverkauf von 15 Anteilen à 80 € — FIFO-Zuordnung nach § 20 Abs. 4 EStG.
Ergebnis
400 € steuerlicher Gewinn im Beispiel
FIFO: 10 Anteile aus Kauf 1 (500 €) und 5 Anteile aus Kauf 2 (300 €) gelten als veräußert. Veräußerungsgewinn 1.200 € − 800 € = 400 €. Ohne Teilfreistellung im Beispiel.
Häufige Fehler beim ETF-Verkauf
- Buchgewinne mit realisierten Gewinnen verwechselt
- Teilfreistellung pauschal für jeden ETF angenommen
- Angesetzte Vorabpauschalen nach § 19 InvStG nicht berücksichtigt
- FIFO-Annahme bei Teilverkäufen nicht nachvollzogen
- Freistellungsauftrag bei mehreren Depots falsch verteilt
- Ausländischen Broker wie deutschen Broker behandelt
Weiterführende Links
Vertiefende YieldTax-Seiten zum ETF-Verkauf und verwandten Themen:
Häufige Fragen zu ETF-Gewinnen beim Verkauf
Wann muss ich ETF-Gewinne versteuern?
Steuerlich relevant werden ETF-Gewinne grundsätzlich erst bei Verkauf oder Realisierung — nicht durch bloße Buchgewinne im Depot. Ausschüttungen und Vorabpauschale sind eigene Steuerereignisse. Beim Verkauf kann der realisierte Gewinn der Kapitalertragsteuer unterliegen, sofern kein Freistellungsauftrag oder andere steuerliche Besonderheiten greifen.
Wie wird der Gewinn beim ETF-Verkauf berechnet?
Vereinfacht gilt: Zuerst Veräußerungserlös minus Anschaffungskosten und unmittelbar zurechenbare Veräußerungskosten — das ergibt den Veräußerungsgewinn vor Berücksichtigung der Vorabpauschalen. Anschließend mindert § 19 Abs. 1 InvStG den Gewinn um während der Besitzzeit angesetzte Vorabpauschalen in voller Höhe, ungeachtet einer möglichen Teilfreistellung. Danach wirken Teilfreistellung, Verlustverrechnung und Freistellungsauftrag. Die konkrete Berechnung übernimmt in der Regel der Broker.
Gilt FIFO auch bei ETF-Sparplänen?
„FIFO“ steht für „First In, First Out“: Bei einem Teilverkauf gelten steuerlich grundsätzlich die zuerst angeschafften ETF-Anteile als zuerst verkauft. Das folgt aus der FIFO-Annahme nach § 20 Abs. 4 EStG. Entscheidend sind die dem jeweiligen Depotbestand zugeordneten Anschaffungsdaten. Bei mehreren Käufen zum selben ETF entstehen verschiedene Einstandswerte — die Zuordnung beeinflusst den steuerlichen Gewinn.
Wie wirkt die Teilfreistellung beim Verkauf?
Die Teilfreistellung nach § 20 InvStG mindert den steuerpflichtigen Ertrag — nicht den wirtschaftlichen Gewinn. Bei Aktienfonds können für Privatanleger grundsätzlich 30 Prozent steuerfrei bleiben; bei Mischfonds können unter den Voraussetzungen des § 20 InvStG 15 Prozent gelten. Immobilienfonds können eigene Sätze haben, sofern die Fondsmerkmale erfüllt sind. Nicht jeder ETF erhält automatisch denselben Satz.
Werden Vorabpauschalen doppelt besteuert?
Nein — das ist nicht das Ziel. Nach § 19 Abs. 1 InvStG mindern während der Besitzzeit angesetzte Vorabpauschalen den Veräußerungsgewinn in voller Höhe, um eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung zu vermeiden. Sie sind nicht pauschal Bestandteil der Anschaffungskosten. Die Anrechnung hängt von den beim Broker dokumentierten Vorabpauschalen und der Steuerbescheinigung ab.
Was passiert bei einem Depotübertrag?
Bei einem Depotübertrag zwischen deutschen Brokern können Anschaffungsdaten und steuerliche Historie in der Regel mit übertragen werden — vorausgesetzt, die Institute arbeiten korrekt zusammen. Fehlende oder fehlerhafte Übertragungsdaten können die spätere Gewinnberechnung erschweren. Transaktionshistorie und Steuerbescheinigungen sollten geprüft werden.
Verrechnet der Broker ETF-Verluste automatisch?
Deutsche Broker führen Verluste aus ETF-Verkäufen häufig in Verlustverrechnungstöpfen und verrechnen sie mit passenden positiven Kapitalerträgen — sofern die gesetzlichen Verrechnungsregeln greifen. Verluste aus Investmentanteilen sind nicht mit dem beschränkt nutzbaren Aktienverlusttopf gleichzusetzen. Nicht jeder Verlust ist sofort oder beliebig verrechenbar. Bei mehreren Depots oder ausländischen Brokern kann die Situation abweichen.
Muss ich ETF-Verkäufe in der Steuererklärung angeben?
Bei deutschen Brokern werden ETF-Verkäufe häufig automatisch versteuert. Eine Angabe in der Steuererklärung kann dennoch relevant werden — etwa bei ausländischem Broker, nicht abgeführter Steuer, Günstigerprüfung oder Sonderfällen. Ob und wie angegeben werden muss, hängt vom Einzelfall ab.
Was gilt bei einem ausländischen Broker?
Ausländische Broker führen in der Regel keine deutsche Kapitalertragsteuer ab. Anleger müssen Erträge und Verkäufe oft selbst dokumentieren und ggf. in der Steuererklärung erklären. Wechselkurse, Transaktionshistorie und Nachweise sind wichtig. Eine pauschale Erklärungspflicht für jeden Fall lässt sich nicht begründen.
Wird nur der Gewinn oder der gesamte Verkaufserlös versteuert?
Steuerlich relevant ist grundsätzlich der Veräußerungsgewinn — nicht der gesamte Verkaufserlös. Nach der Gewinnermittlung mindern während der Besitzzeit angesetzte Vorabpauschalen den Gewinn; anschließend wirken Teilfreistellung, Verlustverrechnung und Freistellungsauftrag.
Wie wirkt ein Freistellungsauftrag beim ETF-Verkauf?
Der Freistellungsauftrag kann den Steuerabzug auf Kapitalerträge mindern, sofern noch Freistellungsvolumen beim jeweiligen Institut verfügbar ist. Er wirkt nur dort, wo er beantragt wurde — nicht automatisch über alle Depots hinweg. Details zum Sparerpauschbetrag erklärt die Freibetrag-Authority-Seite.
Was passiert bei mehreren Depots?
Der Sparerpauschbetrag gilt insgesamt pro Person — nicht pro Depot. Verlustverrechnungstöpfe sind in der Regel depot- bzw. institutsbezogen. Wer mehrere Broker nutzt, sollte Freistellungsauftrag, Verluste und Gewinne koordinieren und die Steuerbescheinigungen aller Institute prüfen.
Offizielle Quellen
- § 20 EStG — Kapitalerträge, Sparerpauschbetrag, FIFO (Abs. 4)
- § 43 EStG — Steuerabzug bei Kapitalerträgen
- Investmentsteuergesetz (InvStG 2018)
- § 19 InvStG — Veräußerungsgewinn und Vorabpauschalen
- § 18 InvStG — Vorabpauschale
- § 20 InvStG — Teilfreistellung
- Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)Informationen zu Kapitalerträgen und Freistellungsauftrag
- Bundesfinanzministerium (BMF)Anwendungsschreiben und Verwaltungsinformationen zum Investmentsteuergesetz
Hinweis: Gesetzestexte und Verwaltungsanweisungen können sich ändern. Für individuelle Fälle wende dich an einen Steuerberater.